7 häufige Fragen und Antworten zum Energieeffizienzgesetz
Auch Pflegeeinrichtungen mit einem hohen Energieverbrauch fallen in den Anwendungsbereich des neue Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Der Träger kann von der Pflicht zur Mitteilung über Abwärmepotenziale bis hin zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betroffen sein. Und: Die Umsetzungsfristen sind sehr kurzgehalten. Jan Grabow, bei der Wirtschaftsprüfunsgesellschaft Curacon verantwortlich für den Bereich Altenpflege, erläutert, was jetzt auf Pflegeanbieter zukommt.

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Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit November 2023 in Kraft und verpflichtet sektorübergreifend sämtliche Unternehmen ab einem bestimmten Gesamtendenergieverbrauch zu bestimmten Effizienzmaßnahmen. Die neuen Regelungen gelten auch für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Eine lange Eingewöhnungszeit für Unternehmen, die bisher keinerlei Energie-Auditierungspflichten oder ähnlichem unterlagen, sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor: Die Fristen für die Nachweispflichten sind knapp bemessen. Gerade ist auch eine Novelle des EnEfG im Gesetzgebungsverfahren. 7 häufige Fragen und Antworten bringen Licht ins Dunkel.
1. Für welche Unternehmen gelten die Regelungen der Paragrafen 8 und 9 im EnEfG?
Es kommt nicht auf einen bestimmten Unternehmensstatus an, sondern lediglich auf den durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch im Jahr.
2. Ab wann fällt eine Pflegeeinrichtung unter das EnEfG?
Das EnEfG verpflichtet Unternehmen mit einem jährlichen, durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre ab 2,5 GWh (Gigawattstunden). Der Pflichtenkreis wird mit steigendem Gesamtenergieverbrauch erweitert.
3. Was ist mit Gesamtendenergieverbrauch gemeint?
Es geht um sämtliche Energieverbräuche über alle Sektoren – beispielsweise Strom, Wärme, Kälte, Kraftstoffe (Dienst-PKW) – im Durchschnitt der vorangegangenen drei Kalenderjahre. Einbezogen werden sämtliche Filialen, Betriebsstätten, Immobilien und Prozesse. Der Gesamtendenergieverbrauch ist jährlich zum 1. Januar neu zu bestimmen.
4. Bis wann müssen Ermittlung, Vermeidung und Nutzung von Abwärme gemeldet werden?
Es gibt eine jährliche Meldepflicht bis 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die neue Plattform für Abwärme für mehr Energieeffizienz. Voriges Jahr hätte die erste Meldung am 1. Januar 2024 eingehen sollen – das Wirtschaftsministerium (BMWK) verlängerte die Frist um zwölf Monate zum 1. Januar 2025.
5. Bis wann müssen Energiemanagementsysteme (EMS) und Umweltmanagementsysteme (UMS) eingerichtet sein?
Alle Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch ab 7,5 GWh im Durchschnitt pro Jahr müssen EMS beziehungsweise UMS bis zum 18. Juli 2025 eingerichtet haben oder innerhalb von 20 Monaten ab Erreichen des 7,5 GWh-Status.
6. Wann müssen Erstellung, Veröffentlichung und Zertifizierung von Umsetzungsplänen eingehen?
Nach derzeit geltendem Rechtsstand müssen die Umsetzungspläne innerhalb von drei Jahren öffentlich zugänglich gemacht werden. Das gilt für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen (DIN EN 17463) und Maßnahmen zur Abwärme-Rückgewinnung. Aktuell liegt ein Referentenentwurf für eine Gesetzesänderung vor – hiernach soll die Veröffentlichung künftig binnen eines Jahres eingehen und jährlich um den Stand der Umsetzung der identifizierten Maßnahmen aktualisiert werden.
7. Wann können Bußgelder verhängt werden und in welcher Höhe?
Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung, ein EMS oder UMS einzuführen, verstoßen, indem es ein EnMS oder UMS nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen, verstoßen, indem es diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Jan Grabow ist Geschäftsführender Partner beim Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen Curacon. Seine Schwerpunkte sind die betriebswirtschaftlichen Analysen von Kliniken und Pflegeeinrichtungen, Investitionsentscheidungen sowie Unternehmensstrategien. Außerdem ist er im "Rat der Immobilienweisen" für das Ressort Gesundheits- und Sozialimmobilien zuständig.