Arbeitgeber kann Zustimmung zum Nebenjob verweigern
Will eine Pflegekraft in Teilzeit oder Leiharbeit für andere Pflegeeinrichtungen arbeiten, kann der Hauptarbeitgeber die Genehmigung verweigern. Da greife das gesetzliche Wettbewerbsverbot, so Arbeitsrechtler Dr. Uwe Schlegel. Unproblematisch sei dagegen ein Job im Restaurant oder im Büro. Allerdings kann auch in diesem Fall die Zustimmung verweigert werden, wenn der Nebenjob den Arbeitnehmer daran hindert, seine Pflichten zu erfüllen. Pflegen-Online