Im Streitfall ging es um ein Senioren- und Pflegezentrum mit 88 Einzel- und drei Doppelzimmern. Dort leben dauerhaft 89 pflegebedürftige Senioren. Hinzu kommen Speisesäle, Aufenthaltsräume sowie einige Plätze für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Die Einrichtung empfängt Fernsehen und Hörfunk über eine eigene Satellitenanlage und verteilt die Programme zeitgleich, vollständig und unverändert über das interne Kabelnetz. Die Verwertungsgesellschaften Gema und Corint Media verlangten dafür Lizenzverträge und wollten die Weiterleitung untersagen.
Bewohner gelten nicht als zusätzliches Publikum
Der Bundesgerichtshof wies die Forderungen zurück. Entscheidend ist, dass die Bewohner die Programme in ihren Zimmern wie private Nutzer empfangen. Sie gelten damit nicht als zusätzliches Publikum, für das eine weitere Vergütung verlangt werden kann.
Auch die technische Verteilung innerhalb des Hauses ändert daran nichts. Nach Auffassung der Richter entsteht durch die Weiterleitung vom Satellitenempfang in das interne Kabelnetz kein neuer Übertragungsweg, der eine Zahlungspflicht auslösen würde.
Gemeinschaftsräume ändern die Bewertung nicht
Das gilt auch, wenn Programme in Speise- oder Aufenthaltsräume weitergeleitet werden. Der BGH betrachtet diese Bereiche als Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner. Ebenso führen einzelne Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu keiner anderen Bewertung, solange der Schwerpunkt der Einrichtung auf dauerhaftem Wohnen liegt.
Die Gema und Corint Media waren zuvor bereits vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken unterlegen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidungen.
