"Nach allem was wir derzeit wissen, könnte es sich bei der gemeinsamen Verhandlung von Preisaufschlägen im Rahmen der Arge um kartellrechtlich verbotenes Verhalten handeln", sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Für Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Gesundheitswesen gelten zwar gewisse sozialrechtliche Sondervorschriften, die Ausnahmen vom Kartellverbot begründen können. Vieles deute aber daraufhin, dass diese Ausnahmen hier nicht greifen würden.
Laut Kartellamt haben die in der Arge zusammengeschlossenen Verbände gegenüber Krankenkassen auf gestiegene Fracht-, Liefer- und Rohstoffkosten infolge der Corona-Pandemie hingewiesen. Zum Ausgleich hätten sie für bestehende Hilfsmittelverträge einheitlich Preisaufschläge gefordert. Gleichzeitig seien gegenüber den Krankenkassen Vertragskündigungen in Aussicht gestellt und teilweise auch ausgesprochen worden. Mehrere Kassen hätten daraufhin Preiserhöhungen zugestimmt, um die Versorgung ihrer Versicherten gewährleisten zu können.
Die Arge repräsentiere einen Großteil der Leistungserbringer für Hilfsmittel im Bereich Reha und Pflege, auf die Patienten in Deutschland angewiesen seien, erklären die Kartellwächter. "Neben dem Kartellverbot prüfen wir mit unserem Verfahren deshalb auch, ob ein verbotener Missbrauch von Marktmacht vorliegt", so Mundt.
