Über welche Leistungen Pflegefachkräfte im Einzelnen entscheiden dürfen, regelt künftig die HKP-Richtlinie, schreibt das Ärzteblatt. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen bei der Stoma-Behandlung oder beim Versorgen von akuten Wunden. Die Richtlinie listet quantitative Orientierungswerte für die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen bezogen auf den Regelfall auf. Von ihnen können die verordnenden Ärzte und nunmehr auch die Pflegefachkräfte abweichen, wenn das im Einzelfall notwendig ist.
Empfehlungen zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden geben künftig vor, welche Qualifikationen Pflegefachkräfte für die Kompetenzerweiterung haben sollen. Da diese bei der Entscheidung noch nicht vorlagen, legte sie der G-BA wie folgt fest: Die fachlichen Anforderungen für die beschriebene eigenständige Tätigkeit sind nur erfüllt, wenn die Pflegefachkräfte eine mindestens dreijährige Ausbildung vorweisen und einschlägige Berufserfahrung besitzen. Die Änderungen treten einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der G-BA bestimmt welche medizinischen Leistungen die rund 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Mitglieder sind die vier großen Selbstverwaltungsorganisationen im Gesundheitssystem: die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
