In erster Instanz hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag des AGVP abgewiesen. Daraufhin hatte der Verband Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass der Hauptantrag des AGVP unzulässig sei. Es verwies auf die eigene ständige Rechtsprechung, aus der hervorgehe, dass der beanspruchte Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung – hier meinte das Gericht Verdi – einheitlich und unteilbar sei. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gebe es nicht. Damit stehe rechtskräftig fest, dass Verdi tariffähig ist.
