Die Verwahrung und Verwaltung von Bar- und Taschengeld gehört nach Angaben der Verbraucherzentrale zu den Regelleistungen der sozialen Betreuung in stationären Einrichtungen und darf nicht gesondert berechnet werden.
Bewohnern und Angehörigen empfiehlt die Verbraucherzentrale, Rechnungen auf entsprechende Zusatzentgelte zu prüfen und unzulässigen Forderungen schriftlich zu widersprechen. Der Träger solle dabei zur Rückzahlung bereits erhobener Beträge und zur Einstellung der zusätzlichen Berechnung aufgefordert werden. Kommt er dem nicht nach, können Bewohner oder Angehörige rechtlich gegen ihn vorgehen.
