Diakonische Dienstgeber kritisieren Cybersicherheits-Gesetz
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen hat der Gesetzgeber verbindliche Vorgaben zur Cybersicherheit geschaffen. Der Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland (VdDD) sieht jedoch erhebliche Unklarheiten für die Pflegebranche. Vor allem die Abgrenzung zwischen Grundpflege und Gesundheitsdienstleistungen bleibt offen. Der Verband fordert Nachbesserungen, um Rechtssicherheit zu schaffen.
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Der VdDD fordert Klarstellungen zum Geltungsbereich des Gesetzes zur Cybersicherheit
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Das neue Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie soll die Cybersicherheit für Unternehmen, die zur kritischen Infrastruktur zählen, stärken. Für die Pflegebranche bleiben jedoch zentrale Fragen unbeantwortet. Der Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland (VdDD) kritisiert, dass der Gesetzgeber keine klare Definition vorgenommen hat, welche Leistungen als Gesundheitsdienstleistungen gelten.
"Zählt beispielsweise die Behandlungspflege oder die Versorgung mit Hilfsmitteln noch zur Grundpflege oder bereits zu Gesundheitsdienstleistungen?", fragt Johanne Hannemann, Vorstandsvorsitzende des VdDD. Diese Unschärfe erschwert Einrichtungen die Einschätzung, ob sie unter die strengeren Sicherheitsanforderungen fallen.
Die Unsicherheit könnte sich weiter verschärfen, wenn das geplante Pflegekompetenzgesetz die Grenzen zwischen klassischer Altenpflege und medizinischen Leistungen neu zieht. Der Verband fordert deshalb eine nachträgliche Klärung, um Pflegeeinrichtungen vor rechtlichen Risiken und zusätzlichen Belastungen zu schützen.