Tägliche News für das Management von Pflege und Wohnen im Alter

2. Februar 2026 | 20:53 Uhr
Teilen
Mailen

Solar auf dem Dach keine Gefahr mehr für Gemeinnützigkeit

Seit Januar können gemeinnützige Träger erneuerbare Energien erzeugen und ins Netz einspeisen, ohne ihren Status zu gefährden. Wie der Paritätische Gesamtverband mitteilt, hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2025 den Betrieb von Solar- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Abgabenordnung ausdrücklich als steuerlich unschädlich verankert. Einnahmen bis 50.000 Euro im Jahr bleiben steuerfrei.

Durch die neue Verordnung können auch die Betriebskosten sinken

Anzeige

Durch Forderungsmanagement finanzielle Engpässe vermeiden

Steigende Kosten, späte Zahlungen, stockende Abläufe: Pflegedienste arbeiten in einem Umfeld, das zunehmend von Kosten- und Zahlungsdruck geprägt ist. Ein Forderungsmanagement, das Transparenz schafft, Durchlaufzeiten verkürzt und dabei unterstützt, Zahlungseingänge zu steuern, wird daher immer wichtiger. So können Pflegeanbieter Liquiditätsengpässe vermeiden und handlungsfähig bleiben. Factoring kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Care vor9

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde § 58 der Abgabenordnung (AO) ergänzt. Demnach gelten Solaranlagen oder andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien als steuerlich unschädliche Betätigung. Gemeinnützige Körperschaften dürfen solche Anlagen somit errichten und betreiben, ohne ihren Status zu riskieren.

Bislang lag hier ein zentrales Problem. Strom, der nicht selbst verbraucht, sondern ins Netz eingespeist oder an Dritte abgegeben wurde, galt als wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb des Satzungszwecks. Das konnte die Gemeinnützigkeit gefährden. Deshalb verzichteten viele Träger auf Investitionen in Photovoltaik oder andere erneuerbare Technologien.

Auch das Verlustverbot entfällt

Künftig dürfen gemeinnützige Organisationen zweckgebundene Mittel für den Bau und Betrieb der Anlagen einsetzen. Einnahmen bis zu 50.000 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei. Für diese Erlöse ist weder eine Aufteilung in steuerpflichtige und steuerbegünstigte Bereiche noch eine Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb nötig.

Auch das bisher geltende Verlustverbot entfällt. Verluste bis zur Grenze von 50.000 Euro gelten als unschädlich, sofern sie nicht aus dem Zweckbetrieb stammen und nicht mit Mitteln der steuerbegünstigten Sphäre ausgeglichen werden.

Die Neuregelung eröffnet der Sozialwirtschaft somit neue Spielräume beim Klimaschutz. Auf mehr als 100.000 Gebäuden der Freien Wohlfahrtspflege könnten Solaranlagen wirtschaftlich betrieben werden. Das Nutzungsprofil vieler Einrichtungen begünstigt einen hohen Eigenverbrauch des erzeugten Stroms.

Damit verbindet sich aus Sicht des Paritätische Gesamtverbands eine dreifache Wirkung. Die Betriebskosten der Einrichtungen können sinken. Kommunale Kostenträger profitieren von geringeren Ausgaben. Gleichzeitig werden der Klimaschutz gestärkt und das Stromnetz entlastet.

Newsletter kostenlos bestellen

Ja, ich möchte den Newsletter täglich lesen. Ich erhalte ihn kostenfrei und kann der Bestellung jederzeit formlos widersprechen. Meine E-Mail-Adresse wird ausschließlich zum Versand des Newsletters und zur Erfolgsmessung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Damit bin ich einverstanden und akzeptiere die Datenschutzerklärung.

Anzeige Opta Data