Beschäftigte müssen ihre Kündigung nicht geheim halten
Beschäftigte müssen eine eigene Kündigung in der Regel nicht geheim halten. Selbst dann nicht, wenn die Führungskraft darum bittet. Zwar gilt für den Arbeitnehmer trotz erfolgter Kündigung weiterhin die Rücksichtnahmepflicht, doch sie verpflichtet nur in Ausnahmefällen zum Schweigen, etwa wenn ein Schaden fürs Unternehmen droht. Grundsätzlich entscheidet die kündigende Person selbst, wann sie das Team oder die Kollegen über den geplanten Weggang informiert. Süddeutsche