Bundesrichter erlauben Erfassen der Arbeitszeit auf Papier
Das Bundesarbeitsgericht hat nach seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung im September jetzt festgelegt, wie diese zu erfolgen hat. Demnach muss die Aufzeichnung nicht in elektronischer Form erfolgen; die Papierform ist ausreichend. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnungspflicht an die Arbeitnehmer delegieren. Er muss jedoch kontrollieren, dass sie erfolgt. Ausgenommen von der Regelung sind leitende Angestellte. LTO, Tagesspiegel