Wie die Sächsische Zeitung berichtet, bemängelte das Gericht, dass das Pflegeheim kein eigenes Hygiene- und Schutzkonzept vorgelegt hatte und die Interessen der Mitarbeiterin nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Richter (Az.: 9 Ca 676/22) waren der Ansicht, dass die gesetzliche Impfpflicht den Arbeitsvertrag nicht außer Kraft setzen könne.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sei kein unmittelbares Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot für Arbeitgeber vorgesehen, das eine unbezahlte Freistellung rechtfertige. Vielmehr sehe das Gesetz vor, dass Unternehmen lediglich das zuständige Gesundheitsamt über fehlende Impfnachweise informieren müssten. In der Folge entscheide die Behörde, ob ein entsprechendes Betätigungsverbot für ungeimpfte Mitarbeiter ausgesprochen werde.
Die Entscheidung könnte wegweisend sein, da andere Arbeitsgerichte in Deutschland in ähnlichen Fällen unterschiedlich entschieden haben. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht noch aus.
