Ab 30 Grad müssen Arbeitgeber in der Pflege handeln
Steigt die Raumtemperatur im Pflegeheim, ist Hitzeschutz keine Frage mehr des guten Willens: Ab 30 Grad sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für Schutz zu sorgen, ab 26 Grad sollten sie es. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) nennt etwa Sonnenschutz, Lüftung und Trinkwasser. Bleibt der Träger trotz hoher Temperaturen untätig, können Beschäftigte Messwerte dokumentieren, die Mitarbeitervertretung einschalten und sich notfalls an Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft wenden.
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Für Innenräume gilt die Arbeitsstättenregel ASR A3.5. Sie konkretisiert, was Arbeitgeber bei Hitze tun müssen. Ab 26 Grad Raumtemperatur sollen Maßnahmen ergriffen werden, etwa außenliegender Sonnenschutz oder gezieltes Lüften. Ab 30 Grad werden "wirksame Schutzmaßnahmen" verpflichtend. Dazu gehört unter anderem, Trinkwasser bereitzustellen, so das BMAS in einer aktuellen Mitteilung. Bei mehr als 35 Grad dürfen Beschäftigte nur weiterarbeiten, wenn der Arbeitgeber für zusätzlichen Schutz sorgt, etwa Abkühlpausen, Luftduschen oder Kühlkleidung.
Sinnvoll sei in einem Hitzeschutzplan schon vor dem Sommer festzulegen, wer wann welche Maßnahmen auslöst. Das BMAS bezeichnet ein solches systematisches Vorgehen als wirksamstes Mittel gegen Hitzewellen.
Reagiert ein Arbeitgeber trotz wiederholter Hinweise nicht, sollten Beschäftigte die Temperaturen protokollieren und zunächst intern eskalieren – etwa über Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung, heißt es in der Rechtsdepesche. Wirkt das nicht, kommen Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft als externe Stellen infrage.