Mitarbeiter machen immer häufiger Überlastung, Hygienemängel, Verdacht auf Abrechnungsfehler oder einen schlechten Umgang mit Bewohnern öffentlich. Für Führungskräfte ist das ein heikler Moment. Ihre Reaktion entscheidet darüber, ob das Problem intern gelöst wird – oder ob Heimaufsicht, Staatsanwaltschaft oder Medien eingeschaltet werden.
Zuhören, nicht abwimmeln – so lautet das A&O
Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Es schützt natürliche Personen, die im beruflichen Zusammenhang Informationen über Verstöße melden. Verstöße können etwa Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten und andere Rechtsverstöße sein, die Leben, Gesundheit oder Beschäftigtenrechte betreffen.
Nach dem Gesetz sind Unternehmen mit (in der Regel) mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Führungskräfte bedeutet das: Hinweise sind nicht "lästig", sondern rechtlich relevante Information, mit der sie sorgfältig umgehen sollten.
Zuhören, nicht abwimmeln – so lautet das A&O. Der Hinweisgeber muss spüren, dass die Einrichtungs-, Pflegedienst- oder Wohnbereichsleitung den Hinweis ernst nimmt. Außerdem sollte die Führungskraft früh klären, ob der Hinweis in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen könnte. Das wäre etwa der Fall, wenn es sich um einen Verdacht auf Körperverletzung durch Unterlassen, Abrechnungsbetrug oder gravierende Hygieneverstöße handelt.
Häufige Fehler von Führungskräften
In der Praxis zeigen Führungskräfte immer wieder typische Reaktionen, die rechtlich und organisatorisch problematisch sind, sie
- tun den Hinweis ohne Prüfung als Übertreibung oder Einzelfall ab
- werden emotional und gehen zum Gegenangriff über, sagen etwa: „Wenn Sie hier nicht klarkommen, suchen Sie sich etwas anderes.“
- bauen Druck auf oder drohen subtil mit Sanktionen wie Versetzung und ungünstige Dienstplangestaltung oder Beurteilung. Das kann als Repressalie gewertet werden. Repressalien sind nach § 36 Abs. 1 HinSchG gegen Hinweisgeber verboten.
- eine informelle „Klärung“ mit der beschuldigten Person anstoßen, bei der die Identität der Hinweisgeberin unnötig offengelegt wird, obwohl § 8 HinSchG Vertraulichkeit fordert.
- untätig bleibt, obwohl schwerwiegende Gefährdungen im Raum stehen.
Solche Reaktionen erhöhen das Risiko, dass der Mitarbeiter externe Meldestellen oder Medien einschaltet. Außerdem drohen Schadensersatzansprüche und Bußgelder, je nach Tatbestand bis zu 50.000 Euro: etwa bei Verstößen gegen das Repressalienverbot oder gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle.
So sieht eine rechtssichere Praxis aus:
- internen Meldekanal einrichten, anonyme Meldungen ermöglichen
- bei Meldungen außerhalb des internen Meldekanals: Sachverhalt geordnet aufnehmen (nach Zahlen, Daten und Fakten fragen, den geschilderten Fall nicht bewerten, das Gespräch dokumentieren (Zeit, Beteiligte, wesentliche Inhalte) und eventuell den Hinweis in den internen Meldekanal geben.
- sicherstellen, dass dem Hinweisgeber wegen der Meldung keine Nachteile drohen, besondere Vorsicht ist bei Repressalien wie Abmahnungen und Kündigungen geboten.
- schriftliche Verfahrensordnung festlegen mit Zuständigkeiten, Fristen, Vertraulichkeitsschutz und Eskalationsweg.
- jährliche Pflichtunterweisung für Führungskräfte zu Erstreaktion, Dokumentationspflichten und Repressalienverbot
- Fallakte führen: jede Meldung, jede Maßnahme, jedes Ergebnis — revisionsfest archiviert
- (wenn vorhanden) Betriebsrat frühzeitig in die Ausgestaltung des Meldesystems einbinden
- Datenschutzbeauftragten einbinden, denn die Hinweisgeberdaten unterliegen der DSGVO
Unternehmen sollten also jederzeit auf interne Hinweise auf Fehlverhalten vorbereitet sein und den Umgang mit ihnen in ihre Compliance-Regeln integrieren. Denn: Wer als Führungskraft keine definierte Antwort auf die Frage hat "Was tue ich in den ersten 24 Stunden nach einer Meldung?", handelt nicht nur nachlässig – er setzt sich und seinen Träger konkreten Haftungsrisiken aus.
Gut strukturierte Meldesysteme schützen nicht nur den Hinweisgeber: Sie schützen die Einrichtung, die Leitung und die Qualität der Pflege selbst.
