Dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Krankenhaus durchgeführt werden dürfen, wie es derzeit im Gesetz vorgeschrieben ist, verstößt gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Im Ausnahmefall müsse dies auch außerhalb einer Klinik machbar sein. Zum Beispiel in einem Pflegeheim, wenn etwa der Ortswechsel Demenzkranke traumatisieren könne und die Behandlung in gewohnter Umgebung weniger belastend sei. Tagesschau