Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz rechtskräftig. Beanstandet wurde nicht die Pflichtmitgliedschaft oder die Beitragspflicht, sondern ausschließlich die Datengrundlage für die Beitragsbescheide des Jahres 2025. Nach Auffassung der Gerichte müssen auch Pflegefachkräfte erfasst werden, die außerhalb klassischer Pflegeeinrichtungen tätig sind, etwa in Arztpraxen, Krankenkassen, Bildungseinrichtungen oder Kindertagesstätten.
Betreiber sind gesetzlich verpflichtet, der Pflegekammer Mitarbeiterdaten zu übermitteln
Für Arbeitgeber bringt die Entscheidung eine wichtige Klarstellung: Sie sind nach dem Heilberufsgesetz verpflichtet, der Pflegekammer die Daten ihrer Pflegefachkräfte zu übermitteln. Verweigern sie dies, kann die Kammer die Auskunft per Verwaltungsakt anordnen und notfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Die Pflegekammer kündigte an, die Urteile unverzüglich umzusetzen und die Datenerhebung weiter zu verbessern. Geschäftsführer Thorsten Müller begrüßte die Entscheidung: "Wir freuen uns über die gewonnene Rechtssicherheit und werden die Entscheidung des Gerichts unverzüglich umsetzen." Je vollständiger die Datenbasis sei, desto "solidarischer und gerechter" könne der Beitrag für jedes Mitglied berechnet werden.
