Das klagende Kammermitglied hatte sich offenbar Erfolg versprochen, weil Funktionsträger von Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Gebot der Neutralität unterliegen und ihre Stellung nicht beliebig zur politischen Meinungsäußerung nutzen dürfen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt aber klar, dass spontane Fernsehinterviews nicht nach denselben Maßstäben zu bewerten seien wie offizielle Stellungnahmen der Kammer. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich aber um eine zulässige Zuspitzung im Rahmen einer öffentlichen Debatte. Zudem könne eine Körperschaft keinen Einfluss darauf nehmen, welche Interviewpassagen ein Fernsehsender letztlich ausstrahle. Deshalb seien spontane Medienauftritte anders zu bewerten als abgestimmte schriftliche Positionen einer Institution. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Az. 20 K 8179/24)
