"Eine zentrale Aufsicht über Pflegekonzerne existiert nicht"
Der Pflegeanbieter Ambiente Care ist seit September in den Schlagzeilen: Mitarbeiter und Lieferanten zahlt er fast immer verspätet, drei ambulante Dienste wurden von heute auf morgen geschlossen, eine Tochter der Holding ging in die Insolvenz. Wie ist es möglich, dass sich Unternehmen mit einem solchen Verhalten monatelang wegducken und immer weiter machen können? Care vor9 fragte den Düsseldorfer Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Gregor Bräuer von der Kanzlei Streitbörger.
Streitbörger
Gregor Bräuer arbeitet seit 20 Jahren als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Rechtsanwalt Gregor Bräuer betont, dass er die rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen im deutschen Pflege- und Insolvenzsystem erläutert und sich ausschließlich allgemein, also nicht zu einzelnen Unternehmen oder konkreten Fällen äußert.
Care vor9: Herr Dr. Bräuer, es ist immer wieder zu lesen, dass Betreiber über längere Zeit wirtschaftliche Probleme haben, etwa Zahlungsrückstände auftreten oder Einrichtungen kurzfristig schließen. Gleichzeitig scheint ein unmittelbares Eingreifen übergeordneter Stellen oft auszubleiben. Wie lässt sich das erklären?
Gregor Bräuer: Die von Ihnen beschriebene Konstellation ist kein seltenes Phänomen und lässt sich vor allem durch strukturelle Besonderheiten im deutschen Pflege- und Insolvenzsystem erklären. Dass ein Pflegeanbieter über längere Zeit wirtschaftliche Schwierigkeiten haben kann, ohne dass eine zentrale Instanz den gesamten Betreiber sofort zur Verantwortung zieht, wirkt aus externer Perspektive zunächst widersprüchlich. Juristisch ist eine solche Situation jedoch durchaus möglich.
Womit hängt es zusammen, dass es juristisch möglich ist?
Ein zentraler Grund liegt in der Unternehmensstruktur vieler Pflegeketten. Größere Betreiber organisieren ihre Einrichtungen häufig nicht in einer einzigen Gesellschaft, sondern in zahlreichen einzelnen Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Teilweise wird für jede Einrichtung oder zumindest für einzelne Regionen eine eigene GmbH gegründet. Darüber steht häufig eine Holding oder Muttergesellschaft, die strategische Funktionen übernimmt.
Rechtlich handelt es sich bei jeder dieser Gesellschaften jedoch um ein eigenständiges Unternehmen. Gerät eine solche Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, haftet grundsätzlich nur sie selbst. Andere Gesellschaften innerhalb desselben Verbunds bleiben davon zunächst unberührt.
Das kann dazu führen, dass beispielsweise ein einzelner Pflegedienst oder ein Pflegeheim Insolvenz anmeldet, während andere Einrichtungen derselben Gruppe weiterarbeiten. Diese Struktur ist gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig und wird in vielen Branchen genutzt. In der Pflege ist sie vergleichsweise verbreitet, weil einzelne Einrichtungen wirtschaftlich relativ klar voneinander abgrenzbar sind.
Welche Rolle spielen staatliche Aufsichtsbehörden in solchen Situationen?
Ein wichtiger Aspekt ist die Aufteilung der staatlichen Kontrolle. In Deutschland gibt es keine zentrale Behörde, die große Pflegeanbieter umfassend wirtschaftlich überwacht. Die Heimaufsichten der Länder kontrollieren in erster Linie die Qualität der Versorgung in stationären Einrichtungen. Dazu gehören etwa Personalausstattung, Pflegequalität, Bewohnerrechte und hygienische Standards.
Die wirtschaftliche Lage eines Betreibers gehört dagegen nur begrenzt zu ihrem Aufgabenbereich. Selbst wenn wirtschaftliche Probleme bekannt werden, können Behörden meist erst dann einschreiten, wenn konkrete Risiken für die Versorgung der Bewohner entstehen. Maßnahmen wie Auflagen oder im Extremfall Betriebsschließungen beziehen sich dann in der Regel auf einzelne Einrichtungen, nicht auf einen gesamten Unternehmensverbund.
Welche Rolle spielen Pflegekassen und Medizinischer Dienst?
Auch Pflegekassen und Medizinischer Dienst haben keine umfassende wirtschaftliche Aufsicht über Betreiber. Ihre Aufgaben liegen vor allem in der Prüfung der Pflegequalität und der ordnungsgemäßen Abrechnung von Leistungen.
Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen können Pflegekassen etwa Versorgungsverträge kündigen oder Vergütungen aussetzen. Diese Maßnahmen beziehen sich jedoch ebenfalls auf konkrete Einrichtungen oder Vertragsverhältnisse, nicht auf einen gesamten Betreiberverbund.
Ab wann greift das Insolvenzrecht?
Das Insolvenzrecht setzt erst relativ spät an. Unternehmen sind verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Zahlungsunfähigkeit wird rechtlich erst dann angenommen, wenn ein Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen nicht mehr erfüllen kann.
Einzelne Zahlungsrückstände oder verspätete Zahlungen können zwar Hinweise auf wirtschaftliche Schwierigkeiten sein, führen aber nicht automatisch zu einer sofortigen Insolvenzantragspflicht. In dieser Phase kann es daher vorkommen, dass Unternehmen noch eine gewisse Zeit operativ tätig bleiben, obwohl ihre wirtschaftliche Lage angespannt ist.
Strafrechtliche Ermittlungen kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Straftatbestände vorliegen. Solche Verfahren setzen regelmäßig belastbare Tatsachen und Belege voraus.
Welche Rolle spielt dabei die Sicherstellung der Versorgung?
Für die zuständigen Behörden steht in solchen Situationen in erster Linie die Versorgungssicherheit im Vordergrund. Pflegeeinrichtungen lassen sich nicht ohne Weiteres schließen, weil Bewohner und Pflegebedürftige auf kontinuierliche Betreuung angewiesen sind.
Wenn ein Betreiber kurzfristig ausfällt, müssen Bewohner unter Umständen in andere Einrichtungen verlegt werden. Das ist organisatorisch anspruchsvoll und für Betroffene häufig belastend. Deshalb versuchen Behörden häufig, den Betrieb möglichst lange stabil zu halten, während parallel nach Lösungen gesucht wird – etwa nach einem neuen Betreiber oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Was raten Sie Beschäftigten, wenn Gehälter verspätet oder unregelmäßig gezahlt werden?
In solchen Situationen ist es wichtig, alle relevanten Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehören Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und jeglicher Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber.
Offene Lohnansprüche können grundsätzlich arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden. In manchen Fällen genügt bereits eine formelle Zahlungsaufforderung oder eine Klage, um Bewegung in die Situation zu bringen. Bei länger andauernden erheblichen Lohnrückständen kann unter Umständen auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen.
Kommt es schließlich zu einem Insolvenzverfahren, haben Beschäftigte in der Regel Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und deckt üblicherweise die ausstehenden Löhne der letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung ab.
Was zeigt das über die Struktur der Aufsicht im Pflegesektor?
Die Kontrolle über Pflegeanbieter ist in Deutschland auf verschiedene Institutionen verteilt und konzentriert sich in vielen Bereichen auf einzelne Einrichtungen. Eine zentrale wirtschaftliche Aufsicht über große Betreibergruppen existiert nicht. Dadurch kann es vorkommen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten innerhalb eines Unternehmensverbunds über einen gewissen Zeitraum bestehen, ohne dass eine Instanz unmittelbar für den gesamten Betreiber eingreift.
Das Interview führte Kirsten Gaede