Kirchenaustritt darf für Caritas kein Kündigungsgrund sein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Kündigung einer Caritas-Mitarbeiterin wegen ihres Kirchenaustritts deutlich eingeschränkt. Eine solche Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn für dieselbe Tätigkeit auch nicht-katholische Beschäftigte eingesetzt werden, sagten die Richter der Online-Plattform "Legal Tribune" zufolge. Den Fall abschließend entscheiden muss nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Es hatte den EuGH gebeten, zuvor grundsätzliche Fragen zu klären.
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Das EuGH in Straßburg stellt klar: Es kommt darauf an, ob die Religionszugehörigkeit für eine konkrete Tätigkeit "wesentlich und gerechtfertigt" ist
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Geklagt hatte eine Sozialpädagogin aus der Schwangerschaftsberatung. Nach ihrem Austritt aus der katholischen Kirche kündigte die Caritas ihr. Dagegen ging sie vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt erfolgreich vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH zur Klärung zentraler Fragen des kirchlichen Arbeitsrechts vor, berichtet Legal Tribune Online.
Der EuGH stellte klar, dass Kirchen zwar ihr Selbstbestimmungsrecht behalten. Gerichte müssten jedoch prüfen, ob eine Religionszugehörigkeit für eine konkrete Tätigkeit "wesentlich und gerechtfertigt" ist. Im konkreten Fall sei dies fraglich, da auch evangelische Mitarbeiterinnen beschäftigt werden. Zudem habe die Klägerin mit ihrem Austritt nicht grundsätzlich gegen kirchliche Werte verstoßen.