Geklagt hatte eine Sozialpädagogin, die bei einem katholischen Verein Schwangere beriet. Während ihrer Elternzeit trat sie aus der Kirche aus. Nach erfolglosen Gesprächen über einen Wiedereintritt kündigte der Arbeitgeber ihr 2019 fristlos und ordentlich. Er wertete den Austritt als schweren Loyalitätsverstoß.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Der Verein beschäftigte in der Schwangerschaftsberatung auch zwei nichtkatholische Mitarbeiterinnen. Die Kirchenmitgliedschaft war für die Tätigkeit daher keine wesentliche Anforderung. Aus dem Austritt allein folge nicht, dass die Frau ihre Aufgaben künftig nicht mehr wie verlangt erfüllen werde. Ihr stehen entgangene Vergütung und eine Entschädigung zu.
