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3. März 2025 | 07:00 Uhr
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Ambulante Pflege wird schlechter behandelt als stationäre

Ein ambulanter Pflegedienst hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen der Hilfe zur Pflege, wenn der Pflegebedürftige vor der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers stirbt. Anders verhält es sich, wenn er in einer Einrichtung gepflegt wurde. Darauf haben die Richter in einem Urteil am Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Der Deutsche Pflegerat (DPR) fordert die Bundesregierung auf, diese Gerechtigkeitslücke zu schließen.

Pflegedienste riskieren Einnahmeausfälle, wenn ihr Klient stirbt, bevor der Sozialhilfeträger der Kostenübernahme zugestimmt hat 

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In dem Rechtsfall hatte ein Mädchen auf Hilfe zur Pflege geklagt. Es lebte in einer Wohngemeinschaft und erhielt Palliativpflege von einem Pflegedienst. Nach ihrem Tod 2021 wollte der Pflegedienst das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortführen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das Landessozialgericht argumentierte, dass der Anspruch nur auf eine "Einrichtung", nicht aber auf einen ambulanten Dienst übergehen könne. Grundlage für die Entscheidung ist Paragraf 19, Absatz 6 im SGB XII. 

"Fatales Signal, wenn Pflegekräfte für ihre Leistungen nicht bezahlt werden"

Der DPR moniert, dass Pflegedienste somit Leistungen ohne Garantie auf Vergütung erbringen. "Würden sie die Pflege verweigern, weil die Kostenzusage nicht vorliegt, stünden hunderte Pflegebedürftige und Patienten in Deutschland ohne Versorgung da", sagt DPR-Präsidentin Christine Vogler. "Es ist untragbar, dass ambulante Dienste auf Erben oder Gerichte angewiesen sind, um offene Rechnungen zu begleichen."

Bundesregierung und Länder müssten diese Schwachstelle im Gesetz schnell schließen. Notwendig sei außerdem, dass die Sozialhilfeträger ihre Prozesse von der Antragstellung bis hin zur Kostenzusage beschleunigen. "Pflegekräfte müssen für ihre Arbeit bezahlt werden. Dafür muss das Geld für die erbrachten Leistungen eingehen. Alles andere ist ein fatales Signal für alle Beteiligten", so Vogler.

Kirsten Gaede

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