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20. Mai 2025 | 07:00 Uhr
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Auch NRW plant Novelle von Wohn- und Teilhabe-Gesetz

Nach Bayern und Baden-Württemberg plant nun auch Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Novellierung seines Wohn- und Teilhabegesetzes. Eine offizielle Mitteilung mit Details gibt es noch nicht, aber den Appell der Ruhrgebietskonferenz-Pflege, der sich auf die Pläne bezieht. "Wir wollen in die Novellierung einbezogen werden und haben bereits ein Impulspapier mit konkreten Vorschlägen erarbeitet", sagt Sprecher Ulrich Christofczik (Foto).

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Ulrich Christofczik ist Sprecher der Arbeitgeber-Initiative Ruhrgebietskonferenz, zu der 40 öffentliche und private Pflegeunternehmen zählen      

Dass die Landesregierung an einem Gesetzentwurf zur Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes arbeitet, geht aus einer Antwort des Sozialministeriums auf eine kleine Anfrage des pflegepolitischen Sprecher der SPD, Thorsten Klute, vom März dieses Jahres hervor. Vorrangiges Ziel des Gesetzesentwurfs sei, so heißt es in der Antwort, den bürokratischen Aufwand in der Pflege zu reduzieren. Pflege-Akteure seien frühzeitig gebeten worden, praxisorientierte Vorschläge einzubringen.

Außerdem schreibt das Ministerium, die Vorschläge der Ruhrgebietskonferenz-Pflege würden geprüft werden. Damit beziehe es sich auf Vorschläge, die die Initiative bereits im Sommer 2024 eingereicht und auf bis heute keine Antwort erhalten hat, erklärt Konferenz-Sprecher Roland Weigel. Jetzt appelliert die Arbeitgeber-Initiative mit ihren 40 öffentlichen und privaten Pflegeunternehmen mit einer zweiten, umfassenderen Vorschlagsliste ans Ministerium, bei der Entwicklung des Gesetzesentwurfs zu Rate gezogen zu werden.     

Zu den aktuellen Vorschlägen der Ruhrgebietskonferenz-Pflege zählen unter anderem:   

  • Die bisherigen Obergrenzen für Einrichtungskapazitäten (zum Beispiel 80-Betten-Grenze, 24-Personen-Grenze in WGs) flexibilisieren, wenn ein tragfähiges Konzept, etwa Zielgruppen- und Versorgungsmix, sowie Wirtschaftlichkeitsüberlegungen es rechtfertigen.
  • Konkrete Regelungen, die beispielsweise die flexible Nutzung von Notfallzimmern oder die fließende Umwidmung von Kurzzeitpflegeplätzen erleichtern.
  • Die Abstände für Regelprüfungen zeitlich ausdehnen, etwa auf alle drei bis vier Jahre, und innerhalb des erweiterten Zeitraums auf anlassbezogene Prüfungen setzen.
  • doppelte Prüfstrukturen vermeiden, die WTG-Behörden nur dort prüfen lassen, wo keine andere Prüfkompetenz besteht.

Kirsten Gaede           

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