Neue Chance für späte Coronahilfe-Anträge
Viele Pflegeeinrichtungen haben ihre Corona-Hilfen längst erhalten. Einige warten aber bis heute auf möglicherweise erhebliche Beträge, weil ihre Anträge nach Ansicht der Pflegekassen verspätet eingereicht wurden. Nun muss das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden, ob die Gelder trotzdem ausgezahlt werden müssen. Das Sozialgericht Freiburg verurteilte eine Pflegekasse bereits zur Zahlung von mehr als 150.000 Euro an eine Einrichtung.
Jens Schünemann
Sollte das Bundessozialgericht das Freiburger Urteil bestätigen, könnte der eine oder andere Pflegebetreiber doch noch mit einer nachträglichen Zahlung der Coronahilfe rechnen
Am Donnerstag, 18. Juni, verhandelt das Bundessozialgericht (BSG) über eine Frage, die für einige Pflegeeinrichtungen noch immer bares Geld wert sein könnte: Verfallen Ansprüche aus dem Corona-Pflegerettungsschirm automatisch, wenn Anträge verspätet eingereicht wurden?
Auf die bevorstehende Verhandlung hat das Fachmagazin Altenheim aufmerksam gemacht. Hintergrund sind offene Forderungen aus dem Corona-Rettungsschirm. Zahlreiche ambulante und stationäre Einrichtungen hatten während der Pandemie coronabedingte Mehraufwendungen und Einnahmeausfälle geltend gemacht. Pflegekassen lehnten manche Anträge jedoch mit dem Hinweis auf versäumte Fristen ab.
Rechtsanwältin hofft, dass das BSG die Freiburger Entscheidung bestätigt
Die Vorinstanz hatte einer Pflegeeinrichtung bereits Recht gegeben. Das Sozialgericht Freiburg verurteilte eine Pflegekasse zur Zahlung von mehr als 150.000 Euro. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den in den Kostenerstattungsregelungen genannten Fristen nicht um materielle Ausschlussfristen. Ein verspäteter Antrag führe deshalb nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs.
Rechtsanwältin Nicole Hörr, die in einem Linkedin-Beitrag auf die Verhandlung hingewiesen hat, spricht von einer "wichtigen Entscheidung für die Pflegebranche". Sollte das BSG die Freiburger Entscheidung bestätigen, könnten manche Betreiber noch auf die Auszahlung ihrer beantragten Gelder hoffen. Ihre Kanzlei betreut nach eigenen Angaben mehrere Verfahren, die bis zur Entscheidung des BSG ruhend gestellt wurden.
BAD: Verfahrensvorgaben der Pflegekassen dürfen nicht entscheidend sein
Unterstützung erhält Hörr mit ihrer Sichtweise vom Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (BAD). "Pflegeeinrichtungen haben in der Pandemie Verantwortung übernommen und die Versorgung unter schwierigsten Bedingungen aufrechterhalten", meint der Stellvertretende Bundesgeschäftsführer Sebastian Froese. Der Ausgleich der entstandenen Belastungen dürfe nicht an Fragen der Fristen scheitern, wenn das Gesetz selbst keinen Ausschluss vorsehe. Verfahrensvorgaben der Pflegekassen dürften berechtigte Erstattungsansprüche nicht entwerten.
Allerdings scheint das Problem nicht die gesamte Branche gleichermaßen zu betreffen. Roland Weigel, Koordinator der Ruhrgebietskonferenz, hat sich bei Mitgliedseinrichtungen umgehört. Dort seien die Corona-Hilfen bereits ausgezahlt worden. Nach seiner Einschätzung betrifft die aktuelle Auseinandersetzung eher kleinere Träger, die möglicherweise nicht über die gleichen Verwaltungsstrukturen verfügen wie größere Pflegeunternehmen.