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19. Mai 2022 | 21:56 Uhr
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Verfassungsgericht bestätigt Pflege-Impfpflicht als rechtens

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mehere Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht abgewiesen. Der Schutz vulnerabler Menschen sei höher zu bewerten, als der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der zu impfenden Personen, begründet das Gericht seine Entscheidung. Auch sei durch die Impfpflicht die Berufsfreiheit nach dem Grundgesetz nicht verletzt.

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Das Verfassungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

"Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt", heißt es im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. "Wer ungeimpft bleiben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung und einem bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen rechnen." Alternativ bleibe die Aufgabe des ausgeübten Berufs, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der bislang ausgeübten Tätigkeit, so das Gericht.

Der Gesetzgeber verfolge den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen. "Während für die meisten Menschen eine Covid-19-Erkrankung mild verläuft, besteht für bestimmte Personen aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder ihres Alters nicht nur ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf." Gerade bei ältere Menschen bestehe ein erhöhtes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Impfung weniger gut ansprächen.

Auch die Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes begründet für das Gericht keine abweichende Beurteilung. "Es gab keine neuen Entwicklungen oder besseren Erkenntnisse, die geeignet wären, die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers durchgreifend zu erschüttern." Es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten Schutz vor einer Infektion auch mit der aktuell vorherrschenden Omikronvariante biete.

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