Was Arbeitgeber zum BAG-Überstunden-Urteil sagen
Bisher haben Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge nahezu überall nur bei Überschreiten der regulären Vollbeschäftigten-Wochenarbeitszeit erhalten. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden: Sie haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte. Wie sehr trifft diese Entscheidung die Arbeitgeber? Care vor9 hat einen kommunalen, einen privaten und einen konfessionellen Trägerverband um ein Statement gebeten.
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Alexander Schraml Vorsitzender des Bundesverbandes der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen (BKSB): "Der BKSB begrüßt das BAG-Urteil, da damit eine Benachteiligung von Teilzeitkräften beseitigt wird. Gerade in der Pflege gibt es viele Personen, vor allem Frauen, die teilzeitbeschäftigt sind. Deren Überstunden werden nun angemessen entlohnt. Auch das leidige Thema des „Einspringen-Müssens“ wird damit zumindest finanziell abgefedert. Die dadurch bedingten Mehrkosten müssen aber umgehend bei den Pflegesatzverhandlungen Berücksichtigung finden, damit die Einrichtungsträger nicht darauf sitzen bleiben. Und auch bei den bevorstehenden Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst sollte dies eine Rolle spielen."
Isabell Halletz, Geschäftsführerin Arbeitgeberverband Pflege: "Das BAG-Urteil legt fest, dass Teilzeitbeschäftigte ebenso einen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden oder eine Zeitgutschrift haben, wenn die vertragliche Arbeitszeit überschritten wurde, wie Vollzeitbeschäftigte. Allerdings wurde der Tarifvertrag, um den es im Streitfall ging, von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ausgehandelt und die Gewerkschaft Verdi hatte der dort formulierten Regelung zugestimmt. Warum ist dies dann nicht schon während der Verhandlungen aufgefallen? Nun müssen alle Betriebe intern prüfen, wie ihre Formulierungen in den Tarif- oder Arbeitsverträgen diesbezüglich aussehen und gegebenenfalls anpassen. Da in der Pflege die Mehrheit der Beschäftigten in Teilzeit arbeitet, könnten erhebliche Zusatzkosten auf die Pflegebedürftigen zukommen.“
Norbert Altmann, Sprecher der Dienstgeberseite der AK (Arbeitsrechtliche Kommission) Caritas: "Nach den Vorgaben der AVR Caritas entstehen in der Regel Überstundenzuschläge erst gar nicht, da die Dienste und Einrichtungen der Caritas Ausgleichskonten für ihre Mitarbeitenden führen. Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte werden bei uns mithin schon bisher gleichbehandelt – von einer Benachteiligung oder gar Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten kann daher keine Rede sein. Insofern ist das aktuelle Urteil des BAG für die Caritas lediglich von untergeordneter Relevanz."