Tägliche News für das Management von Pflege und Wohnen im Alter

9. Februar 2023 | 19:45 Uhr
Teilen
Mailen

Auch Leiharbeiter haben Anspruch auf Pflegebonus

Die Anwältin Rabia Zayani weist darauf hin, dass Leiharbeiter in der Pflege die gleichen Ansprüche auf den Pflegebonus haben, wie festangestellte Pfleger, Teilzeitbeschäftigte und Pflegehilfskräfte. Anspruchsberechtigt seien alle Beschäftigten, die zwischen November 2020 und 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren. 

Geldregen Euro Scheine Foto iStock peterschreiber.media

Im Interview mit Bibliomed-Pflege erläutert die Arbeitsrechtlerin, dass sich die Höhe des Pflegebonus nach der wöchentlichen Arbeitszeit richtet. Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhielten bis zu 550 Euro. Weiteres Personal, das mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit in der direkten Pflege und Betreuung der Pflegeeinrichtung mitarbeite, erhielten bis zu 370 Euro, Auszubildende in den Pflegeberufen 330 Euro.

Teilzeitbeschäftigte erhielten eine anteilige Prämie, so Rabia Zayani: "Die Höhe hängt von dem tatsächlich gearbeiteten oder vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Stundenumfang ab." Pflegehilfskräfte, die die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, hätten Anspruch auf einen Pflegebonus in Höhe von 550 Euro. Dies betreffe aber nur jene Pflegehilfskräfte, die schwerpunktmäßig in der direkten Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen arbeiteten. 

Arbeitgeber in der Alten- und Langzeitpflege waren verpflichtet, den Pflegenden den Bonus spätestens bis 31. Dezember 2022 auszuzahlen. Wenn dies nicht geschehen sei, müsse zunächst geklärt werden, ob der Arbeitgeber zu den zugelassenen Pflegeeinrichtungen und der Arbeitnehmer zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Sollte dies der Fall sein, müsse überprüft werden, ob die Arbeitgeber den Pflegebonus beantragt und von den Pflegekassen erhalten habe, so die Anwältin. 

Ein Pfleger können einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung begangen habe und daraus ein Schaden resultiere. "Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erfordert eine Pflichtverletzung und einen daraus resultierenden Schaden. Der Wegfall des Prämienanspruchs könnte eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht der Arbeitgeber darstellen. Der Schaden bestünde dann in gleicher Höhe", erläutert Zayani.

Newsletter kostenlos bestellen

Ja, ich möchte den Newsletter täglich lesen. Ich erhalte ihn kostenfrei und kann der Bestellung jederzeit formlos widersprechen. Meine E-Mail-Adresse wird ausschließlich zum Versand des Newsletters und zur Erfolgsmessung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Damit bin ich einverstanden und akzeptiere die Datenschutzerklärung.

Anzeige Care vor9