Verzeichnis aller ambulant Pflegenden wird zur Pflicht
Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger müssen künftig ihre Beschäftigten in das neue "Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege", kurz BeVaP eintragen. Die Mitarbeiter erhalten eine lebenslange Beschäftigtennummer, die vom 1. Januar an bei der Abrechnung von Leistungen mit Kranken- und Pflegekassen verwendet werden muss. Die Nummer soll bei der Umstellung auf elektronische Abrechnung die bisher handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweise ersetzen. BfArM