Jurist warnt vor Rückforderungen beim Entlastungsbetrag
Ambulante Pflegedienste dürfen für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag keine höheren Preise verlangen, als für vergleichbare Pflegesachleistungen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Auch Zuschläge für eine selbst gewählte Bezugspflegekraft sind unzulässig. Rechtsanwalt Ronald Richter rät betroffenen Diensten, Rückstellungen für mögliche Rückforderungen aus vergangenen Jahren zu bilden. Häusliche Pflege