Pflegekassen dürfen sich bei Pleiten nicht zurücklehnen
Wenn Pflegeeinrichtungen insolvent werden, stehen auch die Pflegekassen in der Verantwortung. Sie sind demnach verpflichtet, ihren Versicherten die gesetzlich zustehenden Leistungen zu verschaffen. Dies machten Matthias von Schwanenflügel und Katharina Kirstein vom Forschungsinstitut Iegus in einem Vortrag deutlich. Obwohl Pflegekassen im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages (§12 SGB XI) in der Verantwortung zur Erbringung der Leistungen stünden, würden sie "nicht ausreichend aktiv bei der Vorbeugung und im Umgang mit Insolvenzmeldungen".