Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei seien aber einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, hatte der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren entschieden. Maßgebend ist, ob wegen der körperlichen und geistigen Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass er sich ohne Sicherung selbst schädigen könnte.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der hochgradig dement war und unter Gedächtnisstörungen infolge Korsakow-Syndroms sowie psychisch-motorischer Unruhe litt. Zudem war er örtlich, zeitlich, räumlich und situativ sowie zeitweise zur Person desorientiert. Im Pflegeheim war er im Dachgeschoss untergebracht, in dem sich die Fenster leicht öffnen ließen. Eines Tages stieg er hinaus, stürzte in die Tiefe und erlag später den Folgen seiner Verletzungen.
Die Ehefrau des Mannes verklagte das Pflegeheim auf Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro. Mit der Klage und der Berufung hatte die Frau aber zunächst keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders.