Vorsicht, wenn Auszubildende Medikamente verteilen
Pflege-Azubis dürfen behandlungspflegerische Aufgaben nicht ohne Weiteres selbstständig übernehmen. Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg. Entscheidend sind Ausbildungsstand, fachgerechte Anleitung, dokumentierte Übertragung und die Überwachung. Im konkreten Fall durfte eine Auszubildende Insulin spritzen, weil sie dafür nachweislich angeleitet worden war und eine Fachkraft erreichbar blieb. Medikamente durfte sie dagegen nicht eigenständig verteilen: Dafür fehlten Anleitung und dokumentierte Übertragung. Rechtsdepesche