Neue Richtlinien für die Pflegebegutachtung
Am 5. Februar sind neue Richtlinien zur Qualitätssicherung der Pflegebegutachtung in Kraft getreten. Sie legen im Detail fest, wie die Medizinischen Dienste (MD) ihre Gutachten prüfen und absichern müssen. Für Pflegeanbieter, ambulante Dienste und Heime ergeben sich daraus jedoch kaum Änderungen. Die Neuerungen betreffen vor allem die internen Prüfprozesse, Peer-Reviews und Audits der Medizinischen Dienste.
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Dem MD geht es mit den neuen Richtlinien um eine bessere Vergleichbarkeit der Gutachten
Mit den neuen Richtlinien zur Qualitätssicherung der Pflegebegutachtung schärft der Medizinische Dienst Bund seine internen Prüfverfahren. Ziel ist eine bundesweit einheitliche Anwendung der Begutachtungsrichtlinien nach SGB XI und eine bessere Vergleichbarkeit der Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Für Pflegeanbieter bleibt der direkte Einfluss begrenzt. Weder ändern sich die Begutachtungsinstrumente noch die Kriterien zur Einstufung der Pflegegrade. Auch neue Mitwirkungspflichten für Einrichtungen ergeben sich nicht.
Kern der Neuregelung sind strukturierte Peer-Reviews, bei denen Gutachten anonymisiert geprüft werden, sowie bundesweite Audits, bei denen Gutachter bei Hausbesuchen begleitet werden. Zusätzlich wird eine einheitliche IT-Datenbank zur Auswertung und zum Vergleich der Ergebnisse genutzt. Jährlich werden mindestens 0,5 Prozent aller Pflegegutachten überprüft.
Indirekt könnten Pflegeeinrichtungen allerdings profitieren: Einheitlicher bewertete Gutachten und klarere Empfehlungen können zu weniger Rückfragen und nachvollziehbareren Entscheidungen führen.