Gesundheitsämter haben Spielraum beim Tätigkeitsverbot
Für Angestellte von Einrichtungen, für die ab Mitte März die Corona-Impfpflicht gilt, die keinen Impfnachweis vorlegen, kann das Gesundheitsamt ein Begehungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen. Es muss dies aber nicht. "Die Behörde hat also einen Ermessensspielraum", erklärt Arbeitsrechtlerin Nadja Hartmann. Das könne zu Ungleichbehandlung führen und berge die Gefahr von Klagewellen. Wirtschaftswoche