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6. August 2024 | 07:00 Uhr
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Kein Schuldeingeständnis bei Behandlungsfehlern

Menschen machen Fehler, und die gibt es auch in der Pflege. Wenn es dazu gekommen ist und Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen mit dem Anwalt drohen, dann ist das oberste Gebot: auf keinen Fall die Schuld eingestehen. Nicht, weil man sich um die Verantwortung drücken will, sondern wegen der Haftung. Im Kleingedruckten der Versicherung steht ein Anerkenntnisverbot. Wer also vorschnell gegenüber dem Pflegebedürftigen seine Schuld eingesteht, riskiert den Versicherungsschutz. Erklärungen dazu darf nur die Haftpflichtversicherung abgeben. Rechtsdepesche

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