Strafrechtliche Risiken, wenn die Pflegeleitung fehlt
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Pflegedienste dürfen Leistungen gegenüber Kranken- und Pflegekassen nur abrechnen, wenn es tatsächlich eine Pflegedienstleitung gibt und sie ihre Leitungsfunktion auch ausübt. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Betrugsverfahren klargestellt. Eine Pflegedienstinhaberin hatte über Jahre Leistungen in Höhe von insgesamt rund 1,3 Millionen Euro abgerechnet, ohne eine verantwortliche Pflegefachkraft zu beschäftigen. Fehlende personelle Voraussetzungen können also neben vergütungsrechtlichen Folgen auch strafrechtliche Risiken nach sich ziehen. Rechtsdepesche