Wann Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft nötig ist
In der Pflege ist die Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst arbeitsrechtlich bedeutsam. Während Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt, zählt Bereitschaftsdienst vollständig zur Arbeitszeit. Arbeitgeber dürfen Rufbereitschaft nur einsetzen, wenn Arbeit kaum vorhersehbar ist. Muss sich der Mitarbeiter an einem festen Ort bereithalten, liegt Bereitschaftsdienst vor. Wegen der 48-Stunden-Grenze pro Woche ist bei der Dienstplangestaltung besondere Sorgfalt nötig. Rechtsdepesche