Ambulante Pflege wird schlechter behandelt als stationäre
2. März 2025, 18:03 Uhr
Ein ambulanter Pflegedienst hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen der Hilfe zur Pflege, wenn der Pflegebedürftige vor der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers stirbt. Anders verhält es sich, wenn er in einer Einrichtung gepflegt wurde. Darauf haben die Richter in einem Urteil am Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Der Deutsche Pflegerat (DPR) fordert die Bundesregierung auf, diese Gerechtigkeitslücke zu schließen.
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