Bei einem Spaziergang war die Patientin einer Tagespflege in Begleitung einer Praktikantin gestürzt. Sie zog sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Tochter der Verletzten klagte mit der Begründung, dass der Spaziergang wegen der an diesem Tag herrschenden Glätte und des körperlichen Zustands der Geschädigten nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zudem sei die Praktikantin nicht ausreichend qualifiziert gewesen und hätte mit der Geschädigten nur untergehakt laufen dürfen, was aber nicht geschehen sei.
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Demnach war ein glättebedingter Sturz nicht nachweisbar und die Praktikantin auch nicht grundsätzlich ungeeignet gewesen, den Spaziergang durchzuführen. Zudem sei ein fehlerhaftes Verhalten bei der Begleitung der Geschädigten nicht nachgewiesen. Auch hätten weder das Wetter, noch die Konstitution der Geschädigten gegen einen Spaziergang gesprochen. Mit dem Sturz der Geschädigten habe sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, führte das Oberlandesgericht aus.
