Verlangsamte Postzustellung macht Pflegediensten Probleme
Eine Verordnung für eine häusliche Krankenpflege muss innerhalb von vier Tagen nach der Ausstellung, vom Versicherten unterschrieben, bei den Krankenkassen eintreffen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Kasse eine Kostenübernahme bis zur endgültigen Genehmigung ablehnen. Pflegedienste bleiben dann möglicherweise auf den Kosten für bereits erbrachte Leistungen sitzen. Durch gesetzlich genehmigte längere Postlaufzeiten, erscheint es kaum möglich, diese Frist einzuhalten, so Bundesverband ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen (BAD) und fordert deshalb eine Anpassung der Richtlinie.
Uneingeweihte mögen fragen: Wo ist das Problem? Vier Tage beträgt die Frist und genau vier Tage braucht die Post maximal für die Auslieferung. Doch der Weg der Verordnung von der Arztpraxis zur Krankenkasse ist verzweigt. In der Regel sieht er so aus: Die Pflegefachkraft holt die Verordnung in der Arztpraxis ab und nimmt sie mit zum Klienten. Der muss sie unterschreiben. Geht die Verordnung am Tag darauf in die Post, ist sie bereits ein paar Tage alt. Die Vier-Tage-Frist ist dann kaum einzuhalten.
Für die Pflegedienste birgt das neue "Gesetz zur Modernisierung des Postrechts" also das Risiko, dass sie Leistungen erbringen, für die sie von der Krankenkasse keine Vergütung erhalten. Dann nämlich, wenn die Verordnung nicht innerhalb der Vier-Tages-Frist bei der Krankenkasse eintrifft und schließlich abgelehnt wird.
"Pflegedienste können wegen verlangsamter Zustellung nicht in Vorleistung gehen"
"Es ist jetzt wirklich dringend geboten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss aktiv wird und die HKP-Richtlinie schnellstens anpasst. Die Frist zur Einreichung von Verordnungen häuslicher Krankenpflege bei den Kostenträgern muss zwingend verlängert und die neuen Brieflaufzeiten müssen berücksichtigt werden", sagt Bad-Bundesgeschäftsführerin Andrea Kapp. "Es ist nicht hinnehmbar, dass Pflegedienste hier in eine Vorleistung gehen, um deren Erstattung sie streiten müssen, weil dank der Postzustellung eine Fristwahrung nicht mehr möglich ist."
Kirsten Gaede