CSU will Pflegedienste nach Todesfällen finanziell absichern
Ambulante Pflegedienste sollen auch dann Geld von den Sozialämtern aus der Hilfe-zur-Pflege erhalten, wenn ein Pflegebedürftiger vor dem Bescheid des Sozialhilfeträgers stirbt. Das fordert die CSU und will dafür das SGB XII ändern. Ende 2025 hatte das Bundessozialgericht in Kassel bestätigt, dass rückwirkende Zahlungen auf stationäre Einrichtungen beschränkt bleiben.
Das Problem kann für ambulante Dienste teuer werden: Stirbt ein Pflegebedürftiger, bevor der Sozialhilfeträger über die Hilfe zur Pflege entschieden hat, bleiben bereits erbrachte Leistungen unter Umständen unbezahlt. Das Bundessozialgericht hatte 2025 entschieden, dass ambulante Betreuungsdienste offene Kosten nach dem Tod des Leistungsberechtigten nicht als Sonderrechtsnachfolger gegenüber dem Sozialamt geltend machen können.
Grund ist Paragraf 19 Absatz 6 SGB XII. Dieser ermöglicht eine rückwirkende Zahlung nach dem Tod bislang nur für "Leistungen für Einrichtungen". Ambulante Dienste fallen nach der Rechtsprechung nicht darunter. Auch eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gilt in diesem Zusammenhang nicht als Einrichtung.
Die CSU fordert deshalb eine Änderung des Bundesgesetzes. Ambulante Pflegedienste müssten stationären Einrichtungen gleichgestellt werden, argumentiert die Partei. Eine entsprechende Regelung solle möglichst noch in das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) aufgenommen werden.