News für das Pflegemanagement

CSU will Pflegedienste nach Todesfällen finanziell absichern

Ambulante Pflegedienste sollen auch dann Geld von den Sozialämtern für die Hilfe-zur-Pflege erhalten, wenn ein Pflegebedürftiger vor dem Bescheid des Sozialhilfeträgers stirbt. Das fordert die CSU und will dafür das SGB XII ändern. Ende 2025 hatte das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass rückwirkende Zahlungen auf stationäre Einrichtungen beschränkt bleiben.

Dieses Problem kann für ambulante Dienste teuer werden. Stirbt ein Pflegebedürftiger, bevor der Sozialhilfeträger über die Hilfe zur Pflege entschieden hat, bleiben unter Umständen bereits erbrachte Leistungen unbezahlt. Das Bundessozialgericht hatte 2025 geurteilt, dass ambulante Betreuungsdienste offene Kosten nach dem Tod des Leistungsberechtigten nicht als Sonderrechtsnachfolger gegenüber dem Sozialamt geltend machen können.

Grund ist Paragraf 19 Absatz 6 SGB XII. Dieser ermöglicht eine rückwirkende Zahlung nach dem Tod bislang nur für "Leistungen für Einrichtungen". Ambulante Dienste fallen nach der Rechtsprechung nicht darunter. Auch eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gilt in diesem Zusammenhang nicht als Einrichtung.

Die CSU fordert deshalb eine Änderung des Bundesgesetzes. Ambulante Pflegedienste müssten stationären Einrichtungen gleichgestellt werden, argumentiert die Partei. Eine entsprechende Regelung solle möglichst noch in das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) aufgenommen werden.