Dieses Problem kann für ambulante Dienste teuer werden. Stirbt ein Pflegebedürftiger, bevor der Sozialhilfeträger über die Hilfe zur Pflege entschieden hat, bleiben unter Umständen bereits erbrachte Leistungen unbezahlt. Das Bundessozialgericht hatte 2025 geurteilt, dass ambulante Betreuungsdienste offene Kosten nach dem Tod des Leistungsberechtigten nicht als Sonderrechtsnachfolger gegenüber dem Sozialamt geltend machen können.
Grund ist Paragraf 19 Absatz 6 SGB XII. Dieser ermöglicht eine rückwirkende Zahlung nach dem Tod bislang nur für "Leistungen für Einrichtungen". Ambulante Dienste fallen nach der Rechtsprechung nicht darunter. Auch eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gilt in diesem Zusammenhang nicht als Einrichtung.
Die CSU fordert deshalb eine Änderung des Bundesgesetzes. Ambulante Pflegedienste müssten stationären Einrichtungen gleichgestellt werden, argumentiert die Partei. Eine entsprechende Regelung solle möglichst noch in das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) aufgenommen werden.