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19. August 2026 | 07:00 Uhr
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Neue Arbeitsverbote können auch Pflegeanbieter treffen

Pflegeanbieter mit Beschäftigten aus Drittstaaten müssen jetzt bei einigen Herkunftsländern genauer auf den Aufenthaltsstatus schauen. Seit Kurzem gelten neue Arbeitsverbote für Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die anschließend geduldet werden. Betroffen sind unter anderem Menschen aus der Türkei und Indien, wie der Paritätische Wohlfahrtsverband mitteilt. Für viele bestehende Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gibt es allerdings eine Übergangsregelung.

Der Vorschlag, die Liste der sicheren Herkunftsländer zu erweitern, stammt von der EU-Kommission

Die Neuregelung, in Deutschland seit 29. Juli gültig, betrifft nicht Menschen, die etwa mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland gekommen sind. Auch wer sich noch im Asylverfahren befindet, fällt nicht darunter. Das Arbeitsverbot greift erst, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde und die betreffende Person anschließend lediglich geduldet wird.

Hintergrund ist, dass auf EU-Ebene ab 12. Juni 2026 mehr Länder zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt wurden. Neu betroffen sind Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und die Türkei. Kosovo gehört ebenfalls dazu, doch gilt der Staat in Deutschland schon länger als sicherer Herkunftsstaat, verknüpft mit entsprechenden Arbeitsverboten. Afghanistan gehört nicht zu den sicheren Herkunftsstaaten.

Was Pflegeanbieter jetzt prüfen sollten

Für Arbeitgeber bedeutet die Änderung nicht automatisch, dass Beschäftigte aus diesen Ländern ihre Arbeit aufgeben müssen. Entscheidend sind Aufenthaltsstatus und Zeitpunkt, zu dem sie die Beschäftigung aufgenommen haben. Darauf weist der Asylexperte des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, Thorben Knobloch, hin.

Pflegeanbieter sollten nach seiner Empfehlung prüfen, ob geduldete Beschäftigte oder Auszubildende aus den genannten Ländern unter die Übergangsregelung fallen. Wer schon am 11. Juni 2026 oder früher gearbeitet oder eine Ausbildung absolviert hat und dafür eine Arbeitserlaubnis besaß, dürfte in der Regel geschützt sein und weiterarbeiten können.

Der 11. Juni 2026 ist ein entscheidendes Datum

Genauer hinschauen sollten Arbeitgeber bei Menschen, die nach dem 11. Juni eingestellt wurden oder eine Ausbildung begonnen haben. Das gilt auch für bereits vereinbarte, aber noch nicht angetretene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse. Hier könnte nun ein Arbeitsverbot greifen, das zum Zeitpunkt der Planung noch nicht bestand.

Kommt es dadurch bei bestehenden oder geplanten Beschäftigungen zu Problemen, empfiehlt der Paritätische, diese gegenüber den zuständigen Behörden anzusprechen und auf Lösungen zu drängen.

Kirsten Gaede

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