Mindestlohn und Urlaubsanspruch in der Altenpflege steigt
Für die Beschäftigten in der Altenpflege gelten ab 1. Mai höhere Mindestlöhne. Je nach Qualifizierung steigt der Stundensatz leicht um bis zu 3,4 Prozent. Die stufenweise steigenden Mindestlöhne sind bereits vor einem Jahr vereinbart worden. Am 1. Dezember steht eine weitere Erhöhung an. Auch haben die Mitarbeiter in der Pflege in diesem Jahr Anspruch auf mehr Urlaub.
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Die Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege erfolgt in vier Schritten. Sie wurde von der paritätisch besetzten Pflegekommission bereits im Februar vergangenen Jahres vorgeschlagen und mit der Pflegearbeitsbedingungenverordnung in Kraft gesetzt. Im Mai 2022 stand die erste Erhöhung an, im September die zweite. Am 1. Mai steht die nächste Erhöhung an, am 1. Dezember die vierte:
Für Pflegefachkräfte gilt aktuell ein Mindestlohn von 17,10 Euro pro Stunde. Vom 1. Mai an werden 17,65 Euro fällig, was einem Plus von 3,2 Prozent entspricht. Am 1. Dezember steigt der Mindestlohn für die Fachkräfte auf 18,25 Euro, was noch einmal 3,4 Prozent mehr bedeutet. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht dies einem monatlichen Bruttoverdienst von mindestens 3.175 Euro.
Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung erhalten ab 1. Mai 14,90 Euro Mindestlohn pro Stunde, 30 Cent oder zwei Prozent mehr als bisher. Ab 1. Dezember gibt es 15,25 Euro, noch einmal 2,3 Prozent obendrauf. Die monatliche Mindestlohn bei einer 40-Stunde-Woche erhöht sich damit für Pflegehilfskräfte auf 2.653 Euro.
Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung verdienen ab 1. Mai mindestens 13,90 Euro pro Stunde, eineinhalb Prozent mehr als bisher. Am 1. Dezember erhöht sich der Stundenlohn um knapp zwei Prozent auf mindestens 14,15 Euro, was bei einem Vollzeit-Job ein Mindestlohn von 2.462 Euro bedeutet.
Unabhängig von ihrer Ausbildung stehen den Beschäftigten in der Altenpflege auch zwei Tage mehr Urlaub zu. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch für 2023 und 2024 jeweils 29 Arbeitstage. Auch der zusätzliche Urlaubsanspruch ist in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung geregelt.
Die Verordnung basiert auf einer Empfehlung der paritätisch besetzten Pflegekommission. Dort sind ein Vertreter des BPA-Arbeitgeberverbands, ein Vertreter des Zusammenschlusses aus der DRK-Bundestarifgemeinschaft, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und dem Arbeitgeberverband Pflege sowie jeweils ein Vertreter der Dienstgeber von Caritas und der Diakonie Mitglied. Die Arbeitnehmer sind mit zwei Mitgliedern der Gewerkschaft Verdi und jeweils einem der Dienstnehmerseite von Caritas und Diakonie vertreten.