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7. August 2025 | 22:00 Uhr
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Pflegegesetz bringt frühere Prüfungsankündigung und mehr

Das "Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege" bringt tatsächlich auch Erleichterungen für Pflegeeinrichtungen mit sich. So müssen Qualitätsprüfungen künftig zwei Tage vorher angekündigt werden. Außerdem wird die Pflegedokumentation begrenzt und bei ambulanten Pflegediensten mit guter Qualität kann der Prüfrhythmus auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Das Gesetz wird im Herbst dem Bundestag vorgelegt, die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

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Qualitätsprüfer müssen sich künftig zwei Arbeitstage vorher bei Pflegeeinrichtungen ankündigen

Gerade zur Ankündigungsfrist von Qualitätsprüfungen schlugen die Gemüter zuletzt hoch. Nach einem Bericht über zunehmende Verweigerungen von Prüfungen äußerten sich die Leser von Care vor9 verärgert. So berichtete einer von ihnen auf Linkedin, dass am Sonntag die Nachricht einging, dass die Prüfer am Montag vor der Tür stehen würden. Wenn die Pflegekräfte dann keine Zeit für die Prüfer hätten, sei das keine Verweigerung, sondern eine Notwendigkeit. So kurzfristig könne man Mitarbeiter für die Prüfung nicht freistellen und die Pflegebedürftigen hätten Vorrang. Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (BAD) wies den Vorwurf der Verweigerung zurück und nannte ihn "tendenziös und einseitig".

Zwei Arbeitstage vorher ankündigen

Mit dem am Mittwoch im Kabinett auf den Weg gebrachten Pflegegesetz könnte dieser Ärger vorbei sein. "Die Prüfungen sind grundsätzlich zwei Arbeitstage zuvor anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen." So steht es wörtlich im Gesetzentwurf. Da in Pflegeeinrichtungen jeden Tag gearbeitet wird, wollte Care vor9 vom Gesundheitsministerium wissen, was unter "Arbeitstage" zu verstehen ist. Zum Beispiel, ob etwa am Samstag eine Prüfung für Montag anberaumt werden kann. Die Antwort gibt Entwarnung: "Mit 'Arbeitstage' sind Montage bis Freitage gemeint, andernfalls wäre der Begriff des Werktags oder des Kalendertages zu verwenden gewesen."

Pflegedokumentation auf notwendiges Maß stutzen

Auch bei der Pflegedokumentation soll der Umfang "gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt" werden, verspricht Ministerin Warken. "Die Anforderungen dürfen ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht überschreiten und sollen den Aufwand für die Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen", heißt es in der Neufassung des Paragrafen. Was dies konkret bedeutet, bleibt jedoch unklar. Vorgeschrieben ist dagegen, dass die Pflegedokumentation bald vollständig elektronisch möglich sein muss. Die reduzierte Pflegedokumentation gibt auch für die Qualitätsprüfung.

Auch Pflegedienste nur alle zwei Jahre prüfen

Die reduzierte Pflegedokumentation gilt dann auch für die Qualitätsprüfung, die Prüfer dürfen nicht mehr verlangen. Zudem sollen die Heimaufsicht und die Medizinischen Dienste bei Prüfungen zusammenarbeiten. "Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden", heißt es aus dem Ministerium. Schließlich soll für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine Qualitätsprüfung mit einem hohen Qualitätsniveau bestehen, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von einem auf zwei Jahre verlängert werden.

Der komplette Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege kann von der Website des Bundesgesundheitsministeriums heruntergeladen werden. Mit dem Suchmodus kann man in dem 220-Seiten-Dokument nach Begriffen wie Qualitätsprüfung oder Pflegedokumentation suchen.

Thomas Hartung

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