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26. Oktober 2023 | 13:00 Uhr
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Tod der Patienten wird zur Kostenfalle für Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste in Berlin klagen schon länger über extrem verspätete Zahlungen, weil das Sozialamt erst nach vielen Monaten über die Bewilligung des Pflegegeldes für die Sozialhilfeempfänger entscheidet. Doch nun tauchen Fälle auf, die noch gravierender sind und mit einer Regelungslücke im Sozialgesetzbuch zusammenhängen. Denn versterben die Pflegebedürftigen bevor der Antrag bewilligt wurde, gehen die Pflegedienste leer aus und bleiben auf den Kosten für die geleistete Arbeit sitzen.

Dieses Dilemma resultiert aus einer gesetzlichen Lücke im Paragraphen 19 des Sozialgesetzbuches XII, der vorschreibt, dass die Ansprüche verstorbener Personen auf Sozialleistungen nur auf "Einrichtungen" wie Pflegeheime übertragen werden. Ambulante Pflegedienste, die nicht als "Einrichtungen" eingestuft werden, gehen leer aus, wenn Patienten, die sie versorgt haben, versterben, bevor die Sozialämter Unterstützung gewähren.

In einem ausführlichen Artikel beschreibt der RBB über die langen Wartezeiten und ausbleibende Erstattungen: Die Bearbeitung von Anträgen auf Pflegeleistungen durch die Sozialämter in Berlin könne sich auf Grund von Personalmangel als langwieriger Prozess erweisen, der oft sechs Monate oder länger dauert. In Fällen, in denen ein Pflegebedürftiger verstirbt, bevor über seinen Antrag entschieden wurde, wird die Erstattung der bereits erbrachten Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes dann kurzerhand verweigert. 

Jan Basche, der stellvertretende Landesvorsitzende des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste in Berlin, fordert daher eine Bundesratsinitiative des Landes Berlin zur Änderung dieser Gesetzgebung. Darüber hinaus argumentiert Basche, dass der Berliner Senat auf Landesebene pragmatische Lösungen finden muss. In einem Interview mit dem RBB betont er die Notwendigkeit eines Moratoriums in Berlin, um sicherzustellen, dass die Leistungen weiterhin finanziert werden, selbst wenn der Antragsteller vor der offiziellen Entscheidung verstorben ist. Andernfalls könnten ambulante Pflegedienste gezwungen sein, ihre Leistungen zu reduzieren oder zu verzögern, bis die Sozialämter die Genehmigung erteilen.

Die Zuständigkeit für die Gesetzesänderung liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das BMAS argumentiert jedoch, dass keine Änderung notwendig sei. Sie behaupten, dass ambulante Pflegedienste in der Regel eine Bestätigung der Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe erhalten, bevor sie mit den Leistungen beginnen, was das finanzielle Risiko minimiert. In ihrer Antwort auf die Anfrage des RBB erklärte das BMAS: "Anders als Einrichtungen der (teil-)stationären Pflege erhalten ambulante Pflegedienste vor der Leistungsgewährung in der Regel eine Zusage zur Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe, sodass ein geringeres Kostenrisiko vorliegt." Die Fälle aus Berlin zeigen jedoch, dass dem häufig nicht so ist.

Pascal Brückmann

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