Kein Ersatz beim Abfeiern von Überstunden bei Krankheit
Jens Schünemann
Wird ein Mitarbeiter während seines Urlaubs arbeitsunfähig, erhält er die krank verbrachten Tage zurück, sofern er ein Attest vorweisen kann. Diese Regelung gilt aber nicht, wenn die freien Tage durch einen Überstundenabbau entstehen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Die Regelung gilt auch für den Abbau von Guthaben aus Langzeitkonten. Denn diese, so die Argumentation, dienen in erstere Linie nicht der Erholung, sondern der individuellen Lebensplanung. Häusliche Pflege