Urteil: Schriftform für Pflegeverträge nicht zwingend
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Das Kammergericht Berlin gab einem Pflegedienst Recht, der vom Sozialhilfeträger die Bezahlung seiner Leistungen einforderte, was dieser jedoch verweigerte, weil kein schriftlicher Pflegevertrag vorlag. Laut Gericht haben Pflegedienst und Pflegebedürftige die Erbringung von Leistungen vereinbart und spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes komme der Pflegevertrag in Form eines zivilrechtlichen Dienstvertrages nach § 611 BGB zustande. Tagespflege