Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine kostspielige Weiterbildung finanzieren, etwa zur PDL, verknüpfen sie damit meistens eine Rückzahlungsvereinbarung von zwei Jahren. Das ist grundsätzlich zulässig, allerdings gibt es einiges zu beachten: So können Mitarbeiter nur zu einer Rückzahlung verpflichtet werden, wenn es an ihnen selbst liegt, dass sie frühzeitig ausscheiden. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten betriebsbedingt kündigt oder aus verhaltensbedingten Gründen. Altenheim (Abo)