Bundestag verabschiedet Befugniserweiterungsgesetz
Bis Mittwoch hat der Gesundheitsausschuss letzte Ergänzungen vorgenommen, jetzt ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verabschiedet. In weiten Teilen geht es um die Kompetenzerweiterung der Pflegefachkräfte, weitere Themen sind Prävention, gemeinschaftliche Wohnformen, kommunale Pflegeplanung, Pflegedokumentation, Qualitätsprüfungen, digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und das Pflegevergütungsrecht.
iStock/santypan
Die Berufsverbände der Pflege freuen sich, dass Fachkräfte nach einer eigenen pflegerischen Diagnose sogar Leistungen ohne ärztliche Diagnose vornehmen dürfen
Pflegefachkräfte dürfen künftig eigenverantwortlich Heilkunde ausüben. Auf Basis einer ärztlichen Erstdiagnose dürfen sie bestimmte ärztliche Leistungen erbringen. Soweit ist die Kompetenzerweiterung bekannt. Kurz vor Verabschiedung des Gesetzes am Donnerstag ist noch die weitreichende Ergänzung hinzugekommen, dass sie nach einer eigenen pflegerischen Diagnose auch Leistungen ohne ärztliche Diagnose vornehmen dürfen.
Die Selbstverwaltung, unter Einbeziehung der Pflegeberufsverbände, definiert, um welche Tätigkeiten es sich konkret handeln wird. Das soll nun schneller geschehen als ursprünglich geplant. Langfristig ist eine wissenschaftliche "Scope of Practice"-Beschreibung angekündigt, um die Aufgaben der Pflege weiter zu präzisieren und die Vertretung der Pflegeberufe zu stärken.
Weitere Punkte im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, die für die Altenpflege relevant sind:
- Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Prävention, etwa durch eine Präventionsempfehlung, die auch Pflegefachkräfte aussprechen dürfen.
- Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Auch können stationäre Leistungserbringer im Rahmen von Modellvorhaben eine Flexibilisierung ihrer Leistungserbringung im geschützten Rahmen erproben.
- Die Kommunen erhalten aktuellere Datengrundlagen und mehr Möglichkeiten, die pflegerische Versorgung zu gestalten. Regionale Netzwerke in der Pflege sollen stärker gefördert werden.
- Der Umfang der Pflegedokumentation wird auf das notwendige Maß begrenzt. Das wird auch ausdrücklich im Bereich der Qualitätsprüfung gesetzlich verankert.
- Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes werden früher als bisher angekündigt. Doppelprüfungen der Heimaufsicht und des Medizinischen Dienstes sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden.
- Auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Angebote soll der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von ein auf zwei Jahre verlängert werden, sofern sie ein gutes Ergebnsi erzielen.
- Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet.
- Um digitale Pflegeanwendungen (DiPA) schneller in die Versorgung zu bringen, wird das Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht.
- Die neuen Regelungen im Pflegevergütungsrecht sollen die Vereinbarungen zwischen den Partnern erleichtern. So kann es schneller zu Abschlüssen kommen, sodass die Pflegeeinrichtungen schneller finanziert werden. Außerdem werden die Fristen für die Meldung und Umsetzung der tariflichen Entlohnung verlängert, und das Meldeverfahren für tarifgebundene Einrichtungen vereinfacht. Künftig wird bei den Verhandlungen der Rahmenverträge auch immer geprüft, wie Versorgungsprozesse effizienter gestaltet werden können.
Eine ausführliche Zusammenfassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege findet sich auf der BMG-Website.
Kirsten Gaede