Heilkunde möglicherweise auf wenige Pflegende begrenzt
Die Pflegebevollmächtigte Katrin Staffler gibt ein konkretes Beispiel, um den Inhalt des geplanten "Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung" (früher: Pflegekompetenzgesetz) zu veranschaulichen: "Die Pflegefachperson kann in der Häuslichkeit eigenständig die Insulindosis anpassen, wenn sie bei der Blutzuckermessung erkennt, dass die Werte dies erfordern." Doch der Tagesspiegel Background hegt Zweifel, ob Kompetenzerweiterungen dieser Art tatsächlich für alle Pflegefachkräfte gelten werden.
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Auch für die Wundversorgung ist vorgesehen, dass Pflegefachkräfte heilkundliche Aufgaben übernehmen dürfen
"Ein genauerer Blick in die vorgeschlagenen Paragrafen und Querverweise im Gesetz zeigt: Nur sehr wenige Pflegefachpersonen würden bei Umsetzung des Entwurfs zeitnah tatsächlich eigenständig Heilkunde in den Bereichen Demenz, Wundversorgung und Diabetes ausüben", so der Tagespiegel Background. Es seien in erster Linie studierte Pflegefachkräfte, die berechtigt würden, heilkundlich tätig zu werden. Pflegefachkräfte mit Ausbildung dürften dies nur mit einer speziellen Weiterbildung, die es bisher kaum gebe.
Allerdings wird über das Befugniserweiterungsgesetz in Kürze noch das Parlament abstimmen. Gesetzespassagen könnten noch modifiziert oder konkretisiert werden. So gesehen kann es Betreiber und Pflegekräfte zuversichtlich stimmen, dass die Pflegebeauftragte der Bundesregierung mehr Kompetenzen für dreijährig ausgebildete Pflegefachkräfte im Sinn zu haben scheint. Das machen die konkreten, gerade für die Altenpflege relevanten Beispiele von Katrin Staffler deutlich, in denen sie keine Ausnahmen erwähnt:
Beispiel für größere Entscheidungsbefugnisse bei der Empfehlung und Verordnung von Hilfsmitteln und der Folgeverordnung häuslicher Krankenpflege: bei dauerhaftem Bedarf von Inkontinenzprodukten muss man nicht mehr zum Arzt, da künftig Pflegefachpersonen Folgeverordnungen ausstellen dürfen.
Beispiel für eigenständige heilkundliche Tätigkeiten: Eine Pflegefachperson kann zukünftig in der Häuslichkeit eigenständig die Insulindosis anpassen, wenn sie bei der Blutzuckermessung erkennt, dass die Werte dies erfordern. Oder sie kann eine Infusion geben, wenn ein Pflegeheimbewohner aufgrund von Flüssigkeitsmangel Gefahr läuft ins Delir zu fallen, so dass er deshalb nicht ins Krankenhaus muss.
Beispiel für Pflege-Begutachtung durch Pflegefachpersonen: In einem Modellprojekt übernimmt die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit statt eines externen Gutachters die vertraute Pflegefachperson, das heißt weniger Termine und führt zu kürzeren Bearbeitungszeiten.
Kirsten Gaede