Konkret bedeutet die Verordnung: Wenn Richtlinien, Vereinbarungen oder Empfehlungen erarbeitet werden, die die Berufsausübung der Pflege betreffen, ist der Deutsche Pflegerat als maßgebliche Organisation zu beteiligen. Die Verordnung klärt Zuständigkeiten, Verfahren und Fristen.
Ein Beispiel: Beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Regelungen zur Ausgestaltung neuer heilkundlicher Aufgaben für Pflegefachpersonen oder zu Qualitätsanforderungen in der häuslichen Krankenpflege, greift das Mitwirkungsrecht. Die Pflegeorganisation kann Stellung nehmen und fachliche Expertise einbringen.
Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats, sieht darin ein Signal für mehr gemeinsame Verantwortung. Künftig müsse die Beteiligung überall dort ausgebaut werden, "wo Pflege thematisch und inhaltlich betroffen ist". Die Verordnung sei ein Schritt, um pflegefachliches Wissen systematisch in politische Entscheidungen einzubinden.